


Jahresrechnung 2022
Die Antworten auf viele Fragen zu Ihrer Jahresverbrauchabrechnung stehen bereits in der Rechnung selbst. Unten haben wir für Sie einige Hinweise zusammengestellt, die Ihnen bei der Prüfung helfen. Wir wissen natürlich: Nicht alle Fragen lassen sich so beantworten. Wir bleiben selbstverständlich für Sie da - am besten erreichen Sie uns per E-Mail.
Aufgrund des zu erwartenden hohen Telefonaufkommens bitten wir um Verständnis, falls wir Ihren Anruf nicht entgegen nehmen können. Probieren Sie es in einem solchen Fall bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut oder kontaktieren Sie uns auf einem anderen Weg.
Wichtig: Sollten Sie Fragen zur Rechnung haben, melden Sie sich möglichst frühzeitig, unbedingt aber vor dem Fälligkeitstermin bei uns.
Hinweise zur aktuellen Preisentwicklung finden Sie hier.
Rechnungsprüfung - so gehen Sie vor.
1. Prüfen Sie die persönlichen Angaben.
Ist die Rechnung korrekt adressiert, stimmen die Angaben zur Verbrauchsstelle und zur Nutzung? Sollten Sie einen Fehler entdecken oder eine Änderung notwendig werden, teilen Sie es uns bitte mit.
2. Prüfen Sie die Zählernummer(n).
Die Zählernummer(n) finden Sie im Anhang der Rechnung. Sie muss mit der / mit denen vor Ort übereinstimmen. Die Beispielzähler rechts zeigen, wo die Zählernummern von zahlreichen verbauten Geräten zu finden sind.
3. Prüfen Sie die Zählerstände.
Die Zählerstände sind die Basis Ihrer Rechnung.
Den Anfangszählerstand am Beginn des Abrechnungszeitraums können Sie anhand von Dokumenten, wie der letzten Rechnung oder der Vertragsbestätigung aus dem Jahr 2022 überprüfen:
- Der Endzählerstand der letzten Rechnung muss der Anfangszählerstand dieser Rechnung sein.
- Sollen Sie erst im Jahr 2022 zu uns gewechselt sein, entspricht der Anfangszählerstand Ihren Angaben bei Vertragsschluss. Diese finden Sie auf der Vertragsbestätigung sowie ggfs. auf der Schlussrechnung des Vorlieferanten oder Übergabeprotokollen zu Einzug in eine neue Wohnung.
Die Zählerstände zum 31. Dezember prüfen Sie anhand aktueller Ablesungen:
- Lesen Sie Ihren Zähler ab. Der aktuelle Stand darf nicht niedriger sein als der auf der Rechnung.
- Statistisch verbrauchen Sie im Januar rund 10 Prozent Ihres gesamten Jahresverbrauchs. Wie viele Kilowattstunden das in Ihrem Fall sind, ermitteln Sie auf Basis des Jahresverbrauchs. Ziehen Sie diese Kilowattstunden vom Stand Ende Januar ab. Liegt der so ermittelte Wert nah bei dem Stand, der der Rechnung zugrunde liegt, ist Annahme plausibel.
4. Prüfen Sie die geleisteten Zahlungen.
Die allermeisten unserer Kunden zahlen 11 Abschläge im Jahr. Wer erst im Verlauf des letzten Jahres zu uns gewechselt ist, hat entsprechend weniger Abschläge zahlen sollen. Anhand Ihrer Kontobewegungen oder der Quittungen, die Sie von uns bekommen haben, können Sie prüfen, ob die Summe der geleisteten Zahlungen, die wir berücksichtigt haben, der Summe entspricht, die Sie gezahlt haben.
Übrigens: Den Abschlag können Sie leicht selbst ändern. Ihre Bankverbindung auch. Nutzen Sie unseren Online-Service auf app.stadtwerke-wolfhagen.de.
5. Prüfen Sie die Energiekosten.
Gesetzliche Vorgaben verlangen von uns, die Bestandteile Ihres Energiepreises aufzulisten. Das sorgt für sinnvolle Transparenz nicht aber für Übersichtlichkeit.
In der Anlage der Rechnung finden Sie für jede Energieart (Strom, Heizstrom, Erdgas) die Tabelle „Entgeltermittlung“. Sie liefert Ihnen die Angaben zur Prüfung der Energiekosten.
Im Jahr 2022 waren wir aufgrund der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gezwungen, Energiepreise anzupassen. Der Arbeitspreis unser Stromtarife änderte sich zudem durch den Wegfall der EEG-Umlage am 1. Juli. Die Prüfung der Energiekosten wird dadurch erschwert, da Sie zunächst die Kosten von Teilmengen ermitteln müssen, aus denen dann die Gesamtkosten resultieren.
Zeiträume und darin geltende Konditionen sind transparent aufgeführt.
So gehen Sie grundsätzlich vor.
- Ermitteln Sie den Brutto-Arbeitspreis (im angegebenen Zeitraum): Addieren Sie dazu den Arbeitspreis aus der Tabelle, die Stromsteuer und die Mehrwertsteuer (19 Prozent).
- Multiplizieren Sie den Brutto-Arbeitspreis mit Ihrem Verbrauch in Kilowattstunden (im angegebenen Zeitraum). Sie erhalten den Gesamtarbeitspreis in Cent.
- Teilen Sie den Betrag durch 100 um einen Eurobetrag zu erhalten.
- Wiederholen Sie Schritte 1 bis 3 für alle angegebenen Zeiträume und addieren Sie die ermittelten Beträge.
- Addieren Sie den Grundpreis im Lieferzeitraum, der in der Tabelle abgedruckt ist. Sie erhalten die Gesamtsumme der Energiekosten 2022.
Hinweis: Es kann zu Rundungsdifferenzen im Cent-Bereich kommen.
Entlastungen für Energieverbraucher durch die Bundesrepublik Deutschland
Entlastung für Erdgaskunden durch die Bundesrepublik Deutschland: Abgesenkter Mehrwertsteuersatz
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Für Ihre Rechnung gilt der am 31. Dezember 2022 gültige Steuersatz, sodass die gesamte hier abgerechnete Erdgasmenge 7 Prozent Mehrwertsteuer anfallen.
Entlastung für Erdgaskunden durch die Bundesrepublik Deutschland: Dezember-Soforthilfe
Wie im November 2022 angekündigt, schreiben wir Ihnen den Betrag der Dezember-Soforthilfe mit Ihrer Abrechnung gut. Ihre Erdgaskosten für 2022 sinken entsprechend. Hinweise zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie hier.
Entlastung für Stromkunden: Absenkung der EEG-Umlage
Ab 1. Juli 2022 liegt die EEG-Umlage bei 0 Cent pro Kilowattstunde. Diese Absenkung berücksichtigen wir bei der Kostenberechnung des Stromverbrauchs ab dem 1. Juli 2022. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Zählerstand vorlag, wurde der Stand am 1. Juli durch Wichtung des Stromverbrauchs ermittelt.
Auf dieser Seite finden Sie die Hinweise, die wir nach Beschluss des Wegfalls der EEG-Umlage veröffentlicht haben.
Entlastung für Strom- und Erdgaskunden durch Preisbremsen
Am 1. März 2023 treten die als Strompreis- bzw. Gaspreisbremse bekannten Regelungen in Kraft. Der Strompreis wird dabei für 80 Prozent des Verbrauchs auf 40 ct/kWh (brutto) begrenzt, der Erdgaspreis auf12 ct/kWh (brutto) ebenfalls für 80 Prozent des Verbrauchs.
Diese Regelungen wurden bei der Neuberechnung des Abschlag nicht berücksichtigt. Wir werden die Kunden, für die die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, entsprechend der Gesetzeslage informieren. Zudem werden wir auch auf unserer Homepage entsprechende Informationen veröffentlichen.