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Autostrom-Ersatzversorgung: Versorgungsicher laden

Die Ersatzversorgung stellt sicher, dass Verbraucher auch dann mit Strom und / oder Ladestrom / Autostrom versorgt werden, wenn der Lieferant, den Sie gewählt haben, keine Energie liefert, oder wenn ein Lieferantenwechsel nicht wie beabsichtigt durchgeführt werden kann.

Auf der Seite der Bundesnetzagentur heißt es dazu:

„Wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für diese Energielieferung ein. Dies wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich also um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung.“ (Quelle)

Die Ersatzversorgung ist Belieferung ad hoc. Energie, die wir Ihnen im Rahmen der Ersatzversorgung liefern hat dementsprechend meist einen hohen Preis. Den aktuellen Preisstand entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt.

Preise und Tarifdetails

Ersatzversorgung (Autostrom)

Strompreis und Entgelt für Messstellenbetrieb

Preisblatt Ersatzversorgung Autostrom ab 1. Januar 2024

Preisblatt Ersatzversorgung Autostrom ab 1. Juli 2023

Preisblatt Ersatzversorgung Autostrom ab 1. Januar 2023

 

Laufzeit und Kündigung: Die Ersatzversorgung hat eine Dauer von maximal drei Monaten. Kunden, die sich in dieser Zeit nicht für einen anderen Liefervertrag entscheiden, werden im Anschluss im Rahmen der Grundversorgung von uns mit Strom versorgt.

Zahlungsweise: Einzugsermächtigung und Überweisung

Energiemix: konventionell

Bedingungen für die Stromlieferung: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes diverse Verordnungen zur Versorgung von Kunden mit Elektrizität erlassen. Diese bilden die Grundlage für Ihre Versorgung. Die Stadtwerke Wolfhagen GmbH hat hierzu ergänzende Bedingungen erlassen.

Es gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV). Das Energiewirtschaftsgesetzt regelt die Ersatzversorgung mit Energie in § 38.