Ersatz- und Übergangsversorgung Strom RLM
Die folgenden Informationen richten sich an Nicht-Haushaltskunden, deren Stromverbrauch durch eine registrierende Leistungsmessung (RLM) erfasst wird.
Nicht-Haushaltskunden mit Anschluss an das Niederspannungsnetz können im Rahmen der gesetzlichen Ersatzversorgung nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz beliefert werden, wenn ihr Strombezug keinem bestehenden Liefervertrag oder Stromlieferanten zugeordnet werden kann.
Für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung, die an das Mittelspannungsnetz oder in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, kann die Übergangsversorgung nach § 38a Energiewirtschaftsgesetz gelten.
Für eine individuelle Beratung oder den Abschluss eines Stromliefervertrags nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Preise für die Ersatz- und Übergangsversorgung RLM
Es gelten die Preise und Bedingungen des jeweils aktuellen Preisblatts.
Aktuelles Preisblatt
Preisblatt Ersatz- und Übergangsversorgung Strom RLM – gültig ab 1. Mai 2026
Früheres Preisblatt
Preisblatt Ersatzversorgung Strom RLM – gültig ab 1. Oktober 2024
Dauer und Beendigung: Die Ersatz- beziehungsweise Übergangsversorgung endet, sobald die Belieferung auf Grundlage eines neuen Stromliefervertrags beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach ihrem Beginn. Eine gesonderte Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Damit Ihre Strombelieferung anschließend fortgesetzt werden kann, sollten Sie rechtzeitig einen Stromliefervertrag abschließen.
Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt monatlich. Maßgeblich sind die Regelungen des jeweils gültigen Preisblatts.
Zahlungsarten: SEPA-Lastschrift und Überweisung. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen können verlangt werden, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Bedingungen zulässig ist.
Energieträgermix: Informationen zur Zusammensetzung des gelieferten Stroms und zu den damit verbundenen Umweltauswirkungen finden Sie in unserer aktuellen Stromkennzeichnung.
Bedingungen für die Stromlieferung: Für die Ersatzversorgung in Niederspannung gelten insbesondere § 38 Energiewirtschaftsgesetz und die anwendbaren Bestimmungen der Stromgrundversorgungsverordnung. Die Übergangsversorgung in Mittelspannung beziehungsweise in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung richtet sich insbesondere nach § 38a Energiewirtschaftsgesetz. Maßgeblich sind außerdem die im aktuellen Preisblatt genannten Bedingungen.
Weitere Informationen: